Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1.       Geltung
1.1.    Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für kienzle-farben-shop.de für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.
1.2.    Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, wenn wir ihm diese ausgehändigt haben und er sie anerkannt hat. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, solange wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

2.        Angebot und Vertragsabschluss
2.1.    Unsere Angebote sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich und ohne Vorbehalte abgeben. Bestellungen werden inhaltlich verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Auslieferung der Ware nachkommen.
2.2.    Bei Bestellungen auf Abruf haben wir nur dann Vorrat zu halten, wenn wir uns hierzu verpflichten. Abruffristen müssen angemessen sein. Haben wir Bestellungen auf Abruf bestätigt, müssen die dort angegebenen Mengen spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abgenommen werden. Anderenfalls können wir, wenn wir den Auftraggeber aufgefordert haben, innerhalb angemessener Frist die Abrufe vorzunehmen, vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen.

3.        Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung und Entladung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2.    Ist eine Preisvereinbarung nicht getroffen, erfolgt die Berechnung der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis.
3.3.    Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Das Recht zum Skontoabzug entfällt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung ältere Rechnungen von uns noch nicht beglichen hat.
3.4.    Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers. Sie gelten als Zahlungserfüllung mit der Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.5.    Gerät der Auftraggeber nach Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten, kommt er in Zahlungsverzug oder werden Scheck- oder Wechselprozesse gegen ihn geführt, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen sowie alle offenen Forderungen sofort fälligzustellen. Zahlungshalber angenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und statt dessen Barzahlung oder Sicherheitsleistung in anderer Form verlangen.
3.6.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder aber mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
4.        Termine, Fristen, Teillieferungen, Sonderanfertigungen, Warenrückgaben
4.1.    Vom Auftraggeber genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ihm entweder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, anderenfalls verlängern sich diese angemessen.
4.2.    Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt verweigert.
4.3.    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.4.    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
4.5.    Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4.6.    Kommen wir in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt der Auftraggeber uns bei Verzug – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.3 dieser Bedingungen.
4.7.    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.8.    Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um 10 % zu über- oder unterschreiten, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber unzumutbar ist.
4.9.    Bei Warenrückgaben durch den Kunden werden 10 % vom Vertragspreis abgezogen. Je nach Zustand der Ware kann der Abzug höher oder niedriger ausfallen. Ausnahme: Sachmängel (siehe Punkt 7. Rechte bei Mängeln).
 
5.        Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1.    Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf  Kosten des Bestellers versichert, falls der Transport durch unsere LKW erfolgt.
5.2.    Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft und vor Verladung der Ware in unserem Werk auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers sich die Auslieferung verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.3.    Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können wir beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Auftraggeber berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns nachgewiesen werden.
 
6.        Eigentumsvorbehalt
6.1.    Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen im Zeitpunkt der Lieferung offenen Geldforderungen gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
6.2.    Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Auftraggeber über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält.
6.3.    Der Auftraggeber darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, vermischen und verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.
6.4.    Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren vom Auftraggeber weiterveräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6.5.    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
6.6.    Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
6.7.    Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Auftraggebers gestellt, muss der Auftraggeber nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
 
7.       Rechte bei Mängeln
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
7.1.    All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.2.    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3.    Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.
7.4.    Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
-           ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
-           ungeeigneter Untergrund
-           chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von uns nicht zu verantworten sind
-           geringe Farbabweichungen, die die Differenzen branchenüblicher Werte nicht übersteigen bzw. die innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien oder Normen liegen
-           vom Auftraggeber vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme von der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
-           handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
-           handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern
7.5.    Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
7.6.    Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen entstandener Aufwendungen in der Lieferkette zum Verbraucher bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, haben wir diese nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rechtsmängel
7.7.    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, so werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Lieferung in einer für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freigestellt.
7.8.    Unsere in dem Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
 
8.        Haftung
8.1.    Wir haften nicht für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung, soweit diese hervorgerufen sind durch Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und mit der üblichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten Die Verursachung von Verzögerungen durch Transportunternehmer gilt nicht als höhere Gewalt.
8.2.    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsschluss erforderlicher Vorschläge und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8 Nr. 3 entsprechend.
8.3.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
-           bei Vorsatz
-           bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten
-           bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
-           bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
-           bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
-           bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
-           Unsere Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Wert der mangelhaften Lieferung begrenzt d.h. wir ersetzen zusätzlich zum Ersatz des Produktes oder der Rückerstattung des Kaufpreises einen weiteren Schaden nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
Bei grober Fahrlässigkeit ersetzen wir einen Schaden in doppelter Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
 
9.        Verjährung
Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7 und 8 verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke in § 438 Abs. 1 Nr. 2 sowie für Rückgriffsansprüche in § 479 Abs. 1 und Baumängel in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind. In Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigen Verschweigen eines Mangels gelten ebenso die gesetzlichen Verjährungsfristen wie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
10.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1.  Erfüllungsort für die Lieferung ist Ludwigsburg.
10.2.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien ist Ludwigsburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Auftraggeber jedoch nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.3.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.